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Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 a

Betreffen Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige mit Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer nach Feststellung durch den MDK.
Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45 a erfüllen, erhalten auf Antrag zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 460 Euro von der zuständigen Pflegekasse.