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Pflegenachweis nach § 37 Abs. 3

Bei in Anspruchnahme von Pflegegeld sieht der Gesetzgeber vor, eine regelmäßige Pflegeberatung durch einen Vertragspartner der Pflegekassen (zugelassener Pflegedienst) in Anspruch zu nehmen: bei Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich. Diese Kosten rechnet der Pflegedienst direkt mit den Pflegekassen ab.

Die Pflegeberatung hilft ihnen festzustellen:

·  ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt

·  einzuschätzen, ob die Pflegestufe noch stimmt

·  Beratung über Pflegehilfsmittel, zur Erleichterung der Pflege

·  Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung

·  bei Bedarf zusätzlich Hilfe in Anspruch zu nehmen

Das Pflegenachweisformular wird an die Pflegekasse geleitet. Bei Ablehnung einer Beratung kommt es zur Kürzung oder Entzug des Pflegegeldes. Daher empfehlen wir, rechtzeitig das Beratungsgespräch bei einem Pflegedienst anzufordern.