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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege (Ersatzpflege) tritt ein, wenn die bisherige Pflegeperson wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann. Dadurch wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Diese Leistung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für höchstens 4 Wochen bis zu einem Betrag von 1.432,00 Euro im Jahr.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt, zusätzlich entstandene Aufwendungen
(Fahrkosten etc.) werden übernommen.
Dies gilt auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen.