Brauchen Sie weitere Beratung und Unterstützung für einen konkreten Pflegefall, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir beantworten Ihre Fragen, erklären die gesetzlichen Grundlagen, unsere Möglichkeiten der Hilfestellung und unterstützen Sie auch bei nötigen Antragstellungen. Auch nach einem Erstgespräch stehen wir Angehörigen entlastend zur Seite, versuchen Ängste und Sorgen im Gespräch zu lindern und helfen bei allen Anliegen zur Pflege.
Erklärungen zur Pflegeversicherung SGB XI
Das Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist automatisch Mitglied der Pflegekasse. Ist man freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat man die Wahl zwischen sozialer oder privater Pflegeversicherung, dazu muss man bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag stellen. Privat Krankenversicherte schließen eine private Pflegeversicherung ab.
Pflegeziele
- Bestehende Fähigkeiten zu erhalten und solche, die verloren sind, zu reaktivieren.
- Verbesserung der Kommunikation.
- Geistig und seelisch Behinderte und psychisch Kranke sollen sich in ihrer Umgebung auch zeitlich zurechtfinden.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung und die für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat.
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane.
- Störungen des zentralen Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis-, oder Orientierungsstörungen, sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Erklärung zu Grundpflege
Pflegerische Maßnahmen zur Grundpflege sind Maßnahmen, welche der Pflegebedürftige, wenn er gesund wäre, selbständig durchführen könnte. Dies kann als Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen, als Beaufsichtigung, oder als Anleitung zur Durchführung durch eine Pflegekraft erfolgen, z.B.:
- Ganzkörperwäsche am Morgen / Teilwäsche am Abend
- Haar- und Nagelpflege
- Hilfe beim Toilettengang
- Stomaversorgung
- Betten, Lagern, Mobilisation
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkaufen
- Waschen der Kleidung / Wäsche
- Hilfe beim verlassen der Wohnung
- Reinigen der Wohnung und mehr
Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihre Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen (durch Hilfe von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn) können sich für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
- für Pflegestufe 1: 225 €
- für Pflegestufe 2: 430 €
- für Pflegestufe 3: 685 €
Pflegestufen
Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig)
Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss im Durchschnitt 90 Minuten pro Tag betragen, auf die Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig)
Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilisation mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss im Durchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, hierbei muss auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe 3 (schwerst pflegebedürftig)
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss im Durchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, hierbei muss auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Pflegenachweis nach § 37 Abs. 3
Bei in Anspruchnahme von Pflegegeld sieht der Gesetzgeber vor, eine regelmäßige Pflegeberatung durch einen Vertragspartner der Pflegekassen (zugelassener Pflegedienst) in Anspruch zu nehmen: bei Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich. Diese Kosten rechnet der Pflegedienst direkt mit den Pflegekassen ab.
Die Pflegeberatung hilft ihnen festzustellen:
- ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt
- einzuschätzen, ob die Pflegestufe noch stimmt
- Beratung über Pflegehilfsmittel, zur Erleichterung der Pflege
- Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung
- bei Bedarf zusätzlich Hilfe in Anspruch zu nehmen
Das Pflegenachweisformular wird an die Pflegekasse geleitet. Bei Ablehnung einer Beratung kommt es zur Kürzung oder Entzug des Pflegegeldes. Daher empfehlen wir, rechtzeitig das Beratungsgespräch bei einem Pflegedienst anzufordern.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege (Ersatzpflege) tritt ein, wenn die bisherige Pflegeperson wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann. Dadurch wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben. Diese Leistung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson den Versicherten schon mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für höchstens 4 Wochen bis zu einem Betrag von 1.432,00 € im Jahr.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt, zusätzlich entstandene Aufwendungen (Fahrkosten etc.) werden übernommen. Dies gilt auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Sachleistungen
Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder dort, wo sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden. Sie wird von den zugelassenen Pflegediensten erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind und umfasst Hilfe im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Somit wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, in seiner vertrauten Umgebung zu bleiben.
Vom Pflegedienst können der Pflegekasse monatlich maximal folgende Beträge in Rechnung gestellt werden:
- für Pflegestufe 1: 440 €
- für Pflegestufe 2: 1.040 €
- für Pflegestufe 3: 1.510 €
Kombinationsleistungen
Wenn der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft ist, können die Pflegekassen gegebenenfalls ein anteiliges Pflegegeld gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass außer dem Pflegedienst noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (z.B. ein Angehöriger, Freund oder Nachbar), die den restlichen Pflegebedarf abdeckt.
Z. B. bei Pflegestufe 2: Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von 1.040 €, oder auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 430 €. Leistungen eines Pflegedienstes werden im Monat von 520,00 € (= 50 % von 1.040 €) beansprucht. Für die selbst sichergestellte Pflege können die Pflegekassen nun ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 215 € (= 50 % von 430,00 €) zur Verfügung stellen.
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 a
Betreffen Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige mit Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer nach Feststellung durch den MDK. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45 a erfüllen, erhalten auf Antrag zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 460 € von der zuständigen Pflegekasse.
Wohnraumanpassung
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnraumes, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird, gewährt die Pflegekasse Zuschüsse bis zu 2.557,00 €.
Dazu gehören zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche, das Anbringen von Treppenhandläufen, die Installation eines Treppenliftes, Türverbreiterungen, Schwellenbeseitigung und mehr. Allerdings ist vom Versicherten ein „angemessener Eigenanteil“ zu entrichten.
Der Antrag muss bei den Pflegekassen gestellt werden. Welche Maßnahmen im Einzelfall bezuschusst werden, wird in vielen Fällen schon bei der häuslichen Begutachtung durch den MDK festgestellt.